Kindergeld
Kindergeld wird nicht nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Auch wenn du dich in der Ausbildung, im Studium, im Praktikum oder in einer schulischen Ausbildung befindest, steht dir bis zu deinem 25. Geburtstag Kindergeld zu. Seit Januar 2017 beläuft sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 192 Euro im Monat. Die Bearbeitungszeit kann einige Monate in Anspruch nehmen, daher solltest du dich so früh wie möglich darum kümmern. Bei Volljährigkeit muss dem Antrag eine Schulbescheinigung, ein Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung angefügt werden.

WICHTIG: Das Kindergeld kann nur von dem Kindergeldberechtigten (gesetzlicher Vormund) beantragt werden. Dieser erhält auch das Geld. Solltest du von Zuhause ausziehen, kannst du mit Zustimmung des Kindergeldberechtigten das Geld auch auf dein Konto überweisen lassen.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
BAB kannst du als Auszubildender erhalten, wenn du während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit vom Elternhaus entfernt ist oder du für deine Ausbildung generell umziehen musst.

Auch hier am besten vor Beginn der Berufsausbildung beantragen, da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt. Die Höhe der BAB ist abhängig von deiner Ausbildungsvergütung sowie vom Einkommen deiner Eltern. BAB muss bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Hier kannst du vorab ausrechnen wie viel BAB dir voraussichtlich zusteht: www.babrechner.arbeitsagentur.de

Wohngeld
Um Wohngeld zu erhalten, musst du zunächst BAB beantragen. Wird diese abgelehnt, weil du oder deine Eltern zu viel verdienen, so kannst du kein Wohngeld beantragen!
Du kannst Wohngeld nur beantragen, wenn dir BAB nicht zusteht, weil du zum Beispiel eine zweite Ausbildung machst. Dann hast du gute Chancen, Wohngeld zu erhalten, sofern du eine eigene Wohnung hast, für die du selbst zahlst. Wohngeld musst du bei der Wohngeldstelle in deiner Gemeinde beantragen.

Unterhalt
Solltest du keine BAB bekommen, weil deine Eltern zu viel verdienen und du aber dennoch finanzielle Unterstützung brauchst, so sind deine Eltern unterhaltspflichtig (nur für die erste abgeschlossene Ausbildung). Sollten sich deine Eltern weigern, kannst du den Unterhalt notfalls sogar einklagen.

Nebenjob
Natürlich kannst du auch einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Je nach Alter greift hier eventuell das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dinge, die bei Volljährigkeit zu beachten sind, findest du im Kasten rechts. //snb

TIPPS
1. Du solltest deinen Ausbildungsbetrieb darüber informieren, dass du planst einem Nebenjob nachzugehen. Dies kannst du vorab mündlich machen und solltest es später auf jeden Fall schriftlich nachholen.
2. Eventuell stellt dir dein Arbeitgeber ein Schreiben aus, in dem er seine Zustimmung erklärt.
3. Dein Ausbildungsbetrieb hat das Recht, die Zustimmung zurückzuziehen beziehungsweise den Nebenjob zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn du bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten willst oder deine Arbeitsleistung dadurch negativ beeinflusst würde.
4. Die Stunden deiner Ausbildung und deines Nebenjobs werden addiert und dürfen nicht mit dem Arbeitszeitgesetz oder dem JArbSchG kollidieren. Ebenso müssen Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden. Dein Arbeitgeber hat das Recht dies zu kontrollieren (Fürsorgepflicht des Ausbildungsbetriebes).
5. Du kannst monatlich bis zu 450 Euro zusätzlich verdienen ohne, dass dir etwas abgezogen wird.